Gewerbeabfall
verordnung

Ziel der Verordnung ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
 

1. Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik) sowie für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen diese Abfälle vorbehandelt werden. An die Anforderungen, die sich aus der Verordnung an diese Anlagen ergeben, wird in dieser Übersicht nachfolgend nicht eingegangen.

2. Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen

Papier und Pappe, Glas, Kunststoff und Metalle sowie biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle sind getrennt zu sammeln und einer Verwertung zuzuführen. Ebenfalls getrennt einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen sind besonders überwachungsbedürftige gewerbliche Siedlungsabfälle.

3. Getrennthaltung bei Vorbehandlung

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von den Getrennthaltepflichten zulässig. Eine gemischte Erfassung von Papier, Glas, Kunststoff und Metallen ist möglich, wenn diese in einer Vorbehandlungsanlage in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden.
Gemischt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle, müssen eine bestimmte Zusammensetzung haben. In diesem Gemisch enthalten sein dürfen Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bekleidung, Textilien und Holz sowie weitere im Anhang der Verordnung aufgeführte Abfälle. Nicht zugelassen sind insbesondere gefährliche Abfälle und Abfälle mit hohem Flüssigkeitsgehalt.

4. Energetische Verwertung

Gewerbliche Siedlungsabfälle können gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung zugeführt werden, wenn diese Gemische keine Metalle, mineralische Abfälle und Glas sowie biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle enthalten.

5. Getrennthaltung von gewerblichen 
Siedlungsabfällen zur Beseitigung

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind gemäß  § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Dazu werden die Abfallerzeuger verpflichtet, Restabfallbehälter in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter zu nutzen.

6. Bau- und Abbruchabfälle

Bestimmte Bau- und Abbruchabfälle (Glas, Kunststoff, Metalle sowie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik) sind, soweit sie getrennt anfallen, als getrennt gesammelte Abfallfraktionen einer Verwertung zuzuführen. Eine gemeinsame Erfassung der o. g. Abfälle ist möglich, wenn diese in einer Vorbehandlungsanlage in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden. Soweit eine Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können die o. g. Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Holz auch gemischt einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Allerdings dürfen in diesem Gemisch keine weiteren Abfälle als die dort genannten sowie weitere unter Nr. 4 Satz 2 genannte Abfälle enthalten sein.